Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachstehenden Bedingungen (die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“) gelten für die Nutzung und Betriebsunterstützung von Standard-Softwareprogrammen (die „Software“), die von der w63 GmbH, nachfolgend w63 genannt, hergestellt und als Software-as-a-Service-Dienst über das Medium Internet bereitgestellt werden. Gegenstand des Vertrages sind:
- die Überlassung von unter simplymotion.io aufgeführten Softwareprogrammen zur Nutzung über das Internet und
- die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums
Individuell entwickelte Softwareprogramme sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2. Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Maßgebend dafür sind:
- der definierte Leistungsumfang der im Vertrag aufgeführten Software, der in der jeweiligen
- Benutzerdokumentation festgelegt ist,
- die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung,
- die im Vertrag festgelegten Bedingungen,
- die nachstehenden Bedingungen,
- allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen, insbesondere auch die internationalen Standards und Vorschläge der Internet Engineering Task Force (IETF), wie sie in den Request-for-Comments (RFC) dokumentiert
sind, und des W3C (World Wide Web Consortium).
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
Weitergehende Bedingungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn w63 diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB der w63 GmbH.
§ 3. Nutzungsbedingungen
3.1. Rechte des Kunden an der Software
w63 räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation im Rahmen ein. Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet. Übergabepunkt für die SaaS- Leistungen ist der Router-Ausgang des von w63 genutzten Rechenzentrums zum Internet. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu
nutzen und weder an Dritte weiterzugeben noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
Der Kunde erkennt hiermit w63 als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an. w63 Rechte als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von w63 dem Kunden bereitgestellt werden, falls dies nicht schriftlich anderweitig geregelt ist.
Der Kunde erkennt hiermit w63 Marke, Name und Patentrechte in Bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright- Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.
3.2. Rechte des Kunden an den Daten
Die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf den Servern des Rechenzentrums gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von w63 jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von w63 besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch elektronische Übersendung über ein Datennetz oder nach gesonderter Vereinbarung durch Übergabe von Datenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden.
3.3. Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbedingungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Nutzungsbedingungen ist w63 berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. w63 behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden vor.
3.4. Vertragsdauer und Kündigung
Die Mindestlaufzeit für die Bereitstellung des SaaS-Dienstes beträgt 6, 12 oder 24 Monate, je nach Preismodell. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um weitere 6, 12 oder 24 Monate je nach Preismodell, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Beträge werden von den zuletzt hinterlegten Lastschrift- oder Kreditkartendaten eingezogen.
w63 ist berechtigt aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Lastschriften oder Kreditkarteneinzügen.
§ 4. Wartungsbedingungen und Service Level
4.1. Weiterentwicklungen/Leistungsänderung
w63 behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von w63 an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt w63 dem Kunden die in Abschnitt 3 aufgeführten Rechte entsprechend auch für die jeweilige neue Version ein.
4.2. Systembetrieb
w63 stellt sicher, dass die bereitgestellte Software in für die Anforderungen des Kunden geeigneter Umgebung und Ausprägung sowie auf für den Verwendungszweck des Kunden geeigneter Hardware betrieben wird. Hierzu zählen Anzahl und Art der Server, regelmäßige Backups, Skalierbarkeit, Stromversorgung, Klimatechnik, Firewalling, Viruschecking, breitbandige Internetanbindung.
w63 führt tägliche Backups der Datenbestände durch. Über eine Wiederherstellungsprozedur kann w63 die Rücksicherung der Kundendaten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchführen.
4.3. Systemverfügbarkeit
Die Verfügbarkeit des Netzwerks des Rechenzentrums am Router-Ausgang im Internet beträgt 99% im Jahresmittel. Die Client-seitige Anbindung an das Internet liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Diese ist nicht Bestandteil des SaaS- Leistungsumfangs. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die w63 als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch w63 zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
4.4. Störungen der Systemverfügbarkeit
Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung innerhalb von zwei Stunden. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
§ 5. Gewährleistung
Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. w63 gewährleistet jedoch, dass die unter www.simplymotion.de genannte Software grundsätzlich einsetzbar ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.
Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von w63 beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. w63 kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann w63 zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn w63 eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.
Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von w63 behoben, kann der Kunde die Minderung der monatlichen SaaS-Gebühr verlangen. Das gleiche Recht hat w63, wenn die Herstellung der Fehlerkorrektur mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann w63 eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.
w63 gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges. Gewährleistungsansprüche gegen w63 stehen lediglich dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.
§ 6. Haftungsbeschränkung
In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung von w63 außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Personenschäden auf die Summe der durch den Kunden gezahlten Vergütung für seine explizite Laufzeit von 6, 12 oder 24 Monaten beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst wird von w63 keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt w63 keine Haftung.
§ 7. Vergütung
Für die SaaS-Leistungen wird eine im Vertrag vereinbarte monatliche Gebühr berechnet. Die anfallenden Gebühren werden über einen Zeitraum im Voraus in Rechnung gestellt.
§ 8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen per Lastschrift oder Kreditkartenclearing. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber w63 mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von w63 schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.
§ 9. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse – geheim zu halten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden.
Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.
Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden w63 und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.
w63 weist den Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten des Kunden gespeichert werden.
§ 10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Düsseldorf. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.